Gesetze / Landesrecht Bayern / Hausunterrichtsverordnung

HUnterrV

§ 5 Unterrichtsinhalte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn der Schüler und richtet sich nach den Lehrplänen, die für die jeweilige Stammschule gelten; ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine Unterrichtung an der Stammschule nach individuellen Lernzielen sind angemessen zu berücksichtigen. Soweit es die besondere Lage der Schüler zuläßt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. Praktische und musische Fächer können in angemessenem Umfang einbezogen werden. Bei Schülern der beruflichen Schulen beschränkt sich der Unterricht auf die fachtheoretischen Fächer.

§ 4 § 6