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# § 5 HUnterrV (Bayern) — Unterrichtsinhalte

Hausunterrichtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Hausunterricht berücksichtigt die Schullaufbahn der Schüler und richtet sich nach den Lehrplänen, die für die jeweilige Stammschule gelten; ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine Unterrichtung an der Stammschule nach individuellen Lernzielen sind angemessen zu berücksichtigen. Soweit es die besondere Lage der Schüler zuläßt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. Praktische und musische Fächer können in angemessenem Umfang einbezogen werden. Bei Schülern der beruflichen Schulen beschränkt sich der Unterricht auf die fachtheoretischen Fächer.

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Zitiervorschlag: § 5 HUnterrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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