Gesetze / Landesrecht Bayern / Hausunterrichtsverordnung

HUnterrV

§ 6 Umfang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HUnterrV/6#abs-1 (1) Hausunterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden. Er soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden. Wird der Hausunterricht auf Initiative der Schule erteilt, sind Hausbesuche nur mit Zustimmung der Eltern oder des volljährigen Schülers zulässig. Soweit diese nicht vorliegt, darf der Hausunterricht nur als Distanzunterricht erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HUnterrV/6#abs-2 (2) Der Unterricht kann im Fall des Einzel- oder Gruppenunterrichts in den Jahrgangsstufen 1 und 2 bis zu sechs Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 bis zu acht Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu zehn Wochenstunden umfassen; für die Unterrichtung von Schülern in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe kann von der Regierung ein Stundenmaß bis zum durchschnittlichen Stundenmaß der für die Schüler in der Gruppe anzuwendenden Stundentafeln gewährt werden. Bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten. Die vorgesehenen Unterrichtsstunden können nur bei Gruppenunterricht in vollem Umfang eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HUnterrV/6#abs-3 (3) Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen auf mehrere Wochentage verteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HUnterrV/6#abs-4 (4) Sofern der Unterricht wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend an einzelnen Tagen versäumt wird, kann Hausunterricht bis zu zwei Wochenstunden je Ausfalltag erteilt werden. Dieser Unterricht kann gegebenenfalls in der Schule nachgeholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HUnterrV/6#abs-5 (5) Konnte der genehmigte Hausunterricht für mehrere Wochen nicht in Anspruch genommen werden, kann die zuständige Regierung mit Einverständnis der betroffenen Lehrkraft in Härtefällen genehmigen, dass der gewährte Hausunterricht während der Ferien im Rahmen von Mehrarbeit oder Nebenbeschäftigung erteilt wird; bei Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen erfolgt die Entscheidung mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten.

§ 5 § 7