Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz

HStruktG

Art 23 § 2

Stand: 10.06.2019

Bund

§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

1.
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
2.
die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.

Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.

Art 23 § 1 Art 24 § 1