# Art 23 § 2 HStruktG

Haushaltsstrukturgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

- 1. deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder

- 2. die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.

Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.

---

Zitiervorschlag: Art 23 § 2 HStruktG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/23-2
