Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz
HStruktGArt 10 § 4
Stand: 10.06.2019
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.