Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz
HStruktGArt 1 § 2
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 10.10.1978 – 2 BvL 10/77Zurückführung der geschiedenen, ihren früheren Ehegatten nicht unterhaltspflichtigen Beamten in Ortszuschlagsstufe 1Zitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/1-2#abs-1 (1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/1-2#abs-2 (2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/1-2#abs-3 (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.