Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz

HStruktG

Art 1 § 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.

Art 1 § 2 Art 1 § 4