Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulprüferverordnung
HSchPrüferV§ 5 Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/5#abs-1 (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen die in § 2 Abs. 1 genannten Personen befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/5#abs-2 (2) Die Befugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen gilt auch, wenn sie ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule aufweisen. Sie erstreckt sich auch auf künstlerische Studiengänge an Universitäten, die in Kooperation mit Kunsthochschulen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/5#abs-3 (3) Zur Abnahme der Diplommusiklehrerprüfungen und der Diplommusikerprüfungen der Hochschulen für Musik für Absolventen der Fachakademien für Musik sind auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik befugt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/5#abs-4 (4) § 4 gilt auch für Promotionsprüfungen an Hochschulen für Musik.