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# § 5 HSchPrüferV (Bayern) — Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen

Hochschulprüferverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen die in § 2 Abs. 1 genannten Personen befugt.

(2) Die Befugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen gilt auch, wenn sie ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule aufweisen. Sie erstreckt sich auch auf künstlerische Studiengänge an Universitäten, die in Kooperation mit Kunsthochschulen durchgeführt werden.

(3) Zur Abnahme der Diplommusiklehrerprüfungen und der Diplommusikerprüfungen der Hochschulen für Musik für Absolventen der Fachakademien für Musik sind auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik befugt.

(4) § 4 gilt auch für Promotionsprüfungen an Hochschulen für Musik.

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Zitiervorschlag: § 5 HSchPrüferV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSchPr%C3%BCferV/5

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