Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulprüferverordnung
HSchPrüferV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Diese Verordnung gilt für Hochschulprüfungen an Hochschulen des Freistaates Bayern. Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen als Prüfer, Berichterstatter oder Gutachter zur Abnahme von Hochschulprüfungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen.