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# § 8 HSSteuVO (Sachsen) — Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes

Hochschulsteuerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zuständig. Das Verfahren wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.

(2) Für die Feststellung ist von der Hochschule der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen. Mit dem Antrag legt die Hochschule ihr Handbuch und einen Bericht zu dessen Umsetzung vor.

(3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.

(4) Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Erlass des Feststellungsbescheides kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus von den Hochschulen erneut den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 8 HSSteuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/8

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