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HSSteuVO

§ 4 Zielvereinbarungen, Berichtswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-1 (1) Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den einzelnen Hochschulen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sind in der Regel für vier Jahre und auf das Kalenderjahr bezogen abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-2 (2) Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen sind die sächsische Hochschulentwicklungsplanung, die Vorgaben nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes und die Kennzahlen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Neben den in § 11 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Zielen sind das Zielvereinbarungsbudget gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1, die Erfolgskontrolle und die Gewichtung der Ziele zu vereinbaren. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus legt spätestens neun Monate vor Beginn der neuen Zielvereinbarungsperiode der jeweiligen Hochschule einen Zielvereinbarungsentwurf vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus führt mit den einzelnen Hochschulen regelmäßig Gespräche über den Umsetzungsstand der geltenden Zielvereinbarung. Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus alle zwei Jahre über die Umsetzung der Zielvereinbarung. Der Grad der Zielerreichung muss erkennbar werden. Gefährden nicht vorhersehbare Ereignisse die Erfüllung vereinbarter Ziele, setzen sich die Vereinbarungspartner gegenseitig unverzüglich darüber in Kenntnis. Daraus resultierende Abweichungen im Rahmen der Zielerfüllung sind zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Hochschule festzuhalten und berühren die Erfüllung anderer Ziele nicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-4 (4) Das Zielvereinbarungsbudget wird während der Laufzeit der Zielvereinbarungsperiode vollständig an die Hochschule ausgezahlt. Nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Prüfung der Zielerreichung und die Feststellung des Grades der Zielerreichung unter Berücksichtigung der Gewichtung der Ziele. Bei Nichterreichen vereinbarter Ziele in einer Zielvereinbarungsperiode wird das Zielvereinbarungsbudget der Folgeperiode entsprechend gekürzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-5 (5) Ausnahmsweise kann das Zielvereinbarungsbudget bereits innerhalb einer Zielvereinbarungsperiode bei Nichtumsetzung vereinbarter Ziele, insbesondere bei Nichtumsetzung von Strukturmaßnahmen, gekürzt werden. Bei Nichtumsetzung vereinbarter Strukturmaßnahmen kann in besonders schwerwiegenden Fällen das Grundbudget gekürzt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/4#abs-6 (6) Die Universitäten, die Kunsthochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Duale Hochschule Sachsen legen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die in § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung festgelegten Berichtspflichten hinaus die Kapazitäts- und Auslastungsberechnungen für alle Lehreinheiten vor.

§ 3 § 5