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HSSteuVO

§ 2 Budgetierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-1 (1) Zur Budgetierung der Hochschulen wird ein jährliches Gesamtbudget der Hochschulen gebildet. Es schlägt sich im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan 12, in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20 (Zuführungen an den Generationenfonds) und ohne Titelgruppe 71 (Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten) als Grundbudget gemäß § 12 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 als Zielvereinbarungs- und als Initiativbudget nieder. Zielvereinbarungs- und Initiativbudget sind Bestandteile des Innovationsbudgets gemäß § 12 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-2 (2) Die Aufteilung des Gesamtbudgets auf die Hochschulen erfolgt im gleichen Verhältnis, wie sich die Summen aus den eingestellten Mitteln der Kapitel 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20 und ohne Titelgruppe 71 im Vorjahr des ersten Planjahres zueinander verhalten. Das so ermittelte hochschulindividuelle Gesamtbudget unterteilt sich in das Grundbudget, das Zielvereinbarungsbudget und das Initiativbudget.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-3 (3) Das Grundbudget umfasst 92 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-4 (4) In Verbindung mit den Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes werden 6 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets als Zielvereinbarungsbudget zur Verfügung gestellt. Das Initiativbudget steht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus mit einem Anteil von 2 Prozent des hochschulindividuellen Gesamtbudgets als Anschubfinanzierung und für die Finanzierung hochschulübergreifender Programme oder einzelner Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Hochschulen zur Verfügung und unterliegt im Haushaltsvollzug der Höhe nach keiner festen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen. Die Zielvereinbarungs- und Initiativbudgets werden für alle Hochschulen in Summe im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 veranschlagt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-5 (5) Für hochschulübergreifende Vorhaben kann zur Vereinfachung des Zahlungsflusses ein Teil des Grundbudgets nach Absatz 3 gesondert in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 im Haushaltsplan veranschlagt werden. Diese Regelung bleibt bei Budgetrechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 für zukünftige Planjahre unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-6 (6) Ändert sich in mindestens einem der Kapitel 12 08 bis 12 41 im Rahmen der Haushaltsaufstellung oder durch Umsetzungen im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Gesamtanzahl der im Stellenplan zu Titel 685 02 im jeweiligen Kapitel ausgewiesenen Stellen, sind die hochschulindividuellen Gesamtbudgets nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzupassen. Veränderungen gemäß Satz 1 im Haushaltsvollzug sind im Grundbudget der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/2#abs-7 (7) Eine Veränderung des Gesamtbudgets infolge der Tarif- und Besoldungsanpassung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 abhängig von den im Stellenplan zu Titel 685 02 in den jeweiligen Kapiteln 12 08 bis 12 41 ausgewiesenen Beamten- und Beschäftigtenstellen zu berücksichtigen.

§ 1 § 3