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# § 2 HSFLeistBVO (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Hochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen honorieren.

(2) Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere Leistungen (§33 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes).

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Zitiervorschlag: § 2 HSFLeistBVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSFLeistBVO/2

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