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§ 9 HSDAVO (Sachsen) — Schwerbehinderte Menschen

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann von der Rektorin oder dem Rektor, für Mitglieder des Rektorats vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, auf Antrag ermäßigt werden

1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,

2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent,

3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.