Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung

HSDAVO

§ 15 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Lehrpersonen teilen der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan jeweils am Ende eines Semesters für dieses Semester unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studentinnen und Studenten, schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

§ 14 § 16