nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 HSDAVO (Sachsen) — Berichtspflicht

Hochschuldienstaufgabenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrpersonen teilen der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan jeweils am Ende eines Semesters für dieses Semester unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studentinnen und Studenten, schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

---

Zitiervorschlag: § 15 HSDAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
