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HSDAVO

§ 16 Bestimmungen für Lehrpersonen gemäß § 123 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/16#abs-1 (1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

1. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten acht Lehrveranstaltungsstunden,

2. Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, sechs Lehrveranstaltungsstunden,

3. wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, soweit sie Lehraufgaben unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors wahrnehmen oder einer Fakultät zugeordnet sind, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden,

4. wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, denen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, sechs Lehrveranstaltungsstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/16#abs-2 (2) An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

1. Oberassistentinnen und Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, 22 Lehrveranstaltungsstunden,

2. künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen wurden, höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden.

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSDAVO/16#abs-3 (3) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan nach Anhörung des Fakultätsrates auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

§ 15 § 17