Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschuldienstaufgabenverordnung
HSDAVO§ 13 Nennung im Vorlesungsverzeichnis
Stand: 26.08.2026
Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.