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§ 13 HSDAVO (Sachsen) — Nennung im Vorlesungsverzeichnis

Hochschuldienstaufgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.