Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 5 Honorarzonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.