Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 48 § 50