Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.