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# § 47 HOAI 2013 — Leistungsbild Verkehrsanlagen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

- 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

- 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

- 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

- 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

- 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

- 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 47 HOAI 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/47

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