§ 8 Verordnungsermächtigung
Stand: 12.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/8#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNSG/8#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.