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§ 8 HNSG — Verordnungsermächtigung

HNS-Gesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.04.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.