Gesetze / HNS-Mitteilungsverordnung

HNS-MittV

§ 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

Stand: 15.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/5#abs-1 (1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.

§ 4 § 6