Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
HKrimDVDV§ 5 Urlaub
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.