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§ 5 HKrimDAPrV — Urlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.