Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
HKrimDVDV§ 4 Dienstaufsicht
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.