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§ 9 HKapVO (Sachsen) — Dienstleistungen

Hochschulkapazitätsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen einer Lehreinheit sind Studienanfängerzahlen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.