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HKapVO

§ 5 Lehreinheiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/5#abs-1 (1) Der Kapazitätsberechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsberechnung definierte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Studiengänge sind jeweils den Lehreinheiten zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den jeweiligen Studiengang anbieten. Werden einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet, können diese bei der Kapazitätsberechnung zusammengefasst werden. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass für die zugeordneten Studiengänge das jeweilige Lehrangebot möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit angeboten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/5#abs-2 (2) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Der vorklinische Teil umfasst den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der klinische Teil umfasst den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte . Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. Die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen gemäß § 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/5#abs-3 (3) Die Studiengänge Lehramt an Oberschulen, Lehramt Sonderpädagogik, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an beruflichen Schulen werden für Berechnungszwecke in einen bildungswissenschaftlichen Teil und die den Schulfächern, den Förderschwerpunkten und den Fachrichtungen entsprechenden Teilstudiengänge untergliedert. Zur Berechnung der Aufnahmekapazitäten ist jeweils die Lehreinheit Bildungswissenschaft zu bilden.

§ 4 § 6