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HKapVO

§ 14 Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/14#abs-1 (1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zu überprüfen. Als patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen

1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und

2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.

Sofern die Summe aus Satz 2 Nummer 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch , jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus Satz 2 Nummer 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/14#abs-2 (2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/14#abs-3 (3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2 niedriger als das des Abschnitts 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 erzielte Berechnungsergebnis, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.

§ 13 § 15