Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung
HKapVO§ 13 Schwundquote
Stand: 26.08.2026
Die Studienanfängerzahl ist in dem Umfang zu erhöhen, in dem wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.