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HKaG

Art 95 Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/95#abs-1 (1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/95#abs-2 (2) Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt oder der Beschwerdebescheid gemäß Art. 38 Abs. 6 bestätigt wird. Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Sie betragen für jede Instanz mindestens einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/95#abs-3 (3) Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;

2. dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

Art 94 Art 96