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HKaG

Art 77 Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/77#abs-1 (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf Antrag

1. des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,

2. der Regierung,

3. eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/77#abs-2 (2) Die Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen. Die Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen. § 200 StPO gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/77#abs-3 (3) Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Hält sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht das zuständige Berufsgericht. Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/77#abs-4 (4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen.

Art 76 Art 78