Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 93 Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/93#abs-1 (1) Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/93#abs-2 (2) Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.