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# Art 93 HKaG (Bayern) — Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.

(2) Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.

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Zitiervorschlag: Art 93 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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