Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 81 Beweiserhebungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/81#abs-1 (1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/81#abs-2 (2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.

Art 80 Art 82