Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 81 Beweiserhebungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/81#abs-1 (1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/81#abs-2 (2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.