Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 80 Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-1 (1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-2 (2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-3 (3) Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben.