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HKaG

Art 80 Durchführung eines Untersuchungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-1 (1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-2 (2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/80#abs-3 (3) Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben.

Art 79 Art 81