nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 81 HKaG (Bayern) — Beweiserhebungen

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.

---

Zitiervorschlag: Art 81 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/81

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
