Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 82 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 25.08.2026
Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.