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# Art 69 HKaG (Bayern) — Besetzung der Berufsgerichte

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.

(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.

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Zitiervorschlag: Art 69 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/69

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