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HKaG

Art 63 Delegiertenversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/63#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. Diese werden unter den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch in geheimer Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/63#abs-2 (2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.

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