Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 63 Delegiertenversammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/63#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. Diese werden unter den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch in geheimer Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/63#abs-2 (2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.