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Art 63 HKaG (Bayern) — Delegiertenversammlung

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. Diese werden unter den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch in geheimer Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.