Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 64 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.

Art 63 Art 64a