Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 48 Tierärztliche Bezirksverbände
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/48#abs-1 (1) Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/48#abs-2 (2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
1. in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
2. ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.