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HKaG

Art 48 Tierärztliche Bezirksverbände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/48#abs-1 (1) Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/48#abs-2 (2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die

1. in Bayern tierärztlich tätig sind oder,

2. ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Art 47 Art 49