nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 48 HKaG (Bayern) — Tierärztliche Bezirksverbände

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die

1. in Bayern tierärztlich tätig sind oder,

2. ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.