Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 45 Weiterbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/45#abs-1 (1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/45#abs-2 (2) Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. Abweichend von Art. 34 Abs. 1 kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/45#abs-3 (3) Die Bezeichnungen nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
1. Konservative Zahnheilkunde,
2. Operative Zahnheilkunde,
3. Präventive Zahnheilkunde und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/45#abs-4 (4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/45#abs-5 (5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.