Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 46 Anwendbarkeit von Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/46#abs-1 (1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/46#abs-2 (2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.

Art 45 Art 47